Immer voller Einsatz
Vereine sind eine der wesentlichen Säulen unserer Gesellschaft. Sie fördern den Sport, bringen Abwechslung in den Alltag von Bürgern im dritten Lebensabschnitt, organisieren Ausstellungen regionaler Künstler, pflegen traditionelles Brauchtum oder engagieren sich in einem anderen der vielen Bereiche unserer Kulturlandschaft. Vereine sind wichtig, Vereine sind beliebt. Rund 600.000 gibt es derzeit in Deutschland. Etwas mehr als 12 Mio. Bürger unseres Landes engagieren sich in einem Verein.
Bei allem Einsatz für die Sache sollten Vereine allerdings auch über die eigene Absicherung nachdenken, bevor etwas passiert ist. Jeder Verein ist anders aufgestellt – wir finden die passenden Lösungen. Wir möchten auf den folgenden Seiten gerne über Risiken, den beinahe zwingend notwendigen Schutz und empfehlenswerte Ergänzungen informieren. Wir freuen uns, wenn wir damit einen kleinen Beitrag leisten können, Sie in Ihrem Engagement zu unterstützen.
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Vereinshaftpflicht
Fügen Ihre Vereinsmitglieder in Ausübung des Ehrenamts bzw. im Vereinsauftrag jemandem einen Schaden zu, muss dafür normalerweise der Verein haften. Als Erfüllungsgehilfe Ihres Vereins fällt das Mitglied unter die Regelungen des § 278 BGB, nach dem der Verein für den verursachten Schaden eintreten muss. Je nach Anzahl der Mitglieder und der verschiedenen Aktivitäten Ihres Vereins können Sie sich sicher ausmalen, welches Schadenpotential sich hinter dieser gesetzlichen Regelung verbirgt. Eine Vereinshaftpflicht stellt daher die absolute Mindestabsicherung eines Vereins dar. Neben der Befriedigung berechtigter Ansprüche ist auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche Teil des Versicherungsschutzes. Entsteht ein zivilrechtlicher Streit aus einem Vorfall, trägt der Versicherer alle entstehenden Kosten.
Neben Schäden, die Dritten durch aktives Handeln zugefügt werden, deckt die Vereinshaftpflicht auch passive Schäden ab, die z. B. durch Unterlassen entstehen. Darunter kann beispielsweise der große Bereich Verkehrssicherungspflicht fallen, wenn die Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten eher lässig gehandhabt wird und sich jemand bei einem Sturz verletzt.
Versichert werden Tätigkeiten, für die der Verein gegründet wurde, sowie Ferienprogramme oder Betreuung für Kinder, Konzerte, Umweltaktionen, Flohmärkte und noch sehr viel weitere Aktionen. Versicherte Schäden können z.B. sein:
- Unfall durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht („Stolperfallen“)
- erlittene Verbrennungen bei einem Kinderfest durch Heißklebepistole
- Schäden am Gemeindeeigentum nach Volksfest
- Sturz auf dem Vereinsgelände wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Räum und Streupflicht)
- Beschädigung eines angemieteten Sitzungsraums in einem Hotel
Unser Tipp: Wichtig ist die kostenfreie Mitversicherung von…
- Schäden an gemieteten Gebäude und beweglichen Sachen
- Schäden an fremden Kfz durch Be-/Entladen
- Schäden an Sachen der Mitarbeiter (Belegschaftshabe)
- Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeines Gleichstellungsgesetz
- Schlüsselverlust
Auch Schäden, die passiv durch Gebäude oder Anlagen Ihres Vereinsgebäudes verursacht werden, können unter die Deckung der Vereinshaftpflicht fallen (z. B. ein herabstürzender Dachziegel, ein umgefallener Baum), wenn Sie ein Verschulden trifft. Es empfiehlt sich immer, diesen Bereich der Deckung genauer zu durchleuchten – vor allem, wenn Ihrem Verein mehrere Gebäude und/oder Grundstücke gehören sollten. Evtl. ist der Abschluss einer gesonderten Haus- und Grund-Besitzerhaftpflichtversicherung nötig. Das muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.
In der allgemeinen Vereinshaftpflichtversicherung werden generell nur Personen-und Sachschäden abgedeckt, daher sollte diese um eine Vermögensschadenhaftpflicht ergänzt werden. Diese kommt für reine Vermögensschäden Dritter auf und deckt auch Eigenschäden des Vereins durch seine Mitglieder und Vorstände ab.
Sonderfall Veranstaltungen und Messen
Meist wird das Vereinsleben durch verschiedene Veranstaltungen geprägt. Veranstaltungen sind daher auch oft die Ursache von Haftpflichtschäden. Als Veranstalter haftet der Verein ebenfalls. Da aber die allgemeine Vereinshaftpflichtversicherung nur satzungsgemäße Veranstaltungen absichert (also die Mitglieder-und Vorstandsversammlung), sind die meisten Veranstaltungen wie z.B. Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern, separat abzusichern. Teilweise sind sie bereits durch die Vereinshaftpflicht abgedeckt – oder eben auch nicht.
Die Abgrenzung ist zuweilen gar nicht so einfach. Ganz pauschal lässt sich aber folgende Regel aufstellen: steht eine Veranstaltung nur Vereinsmitgliedern offen, fällt sie in jedem Fall unter die Vereinshaftpflicht. Handelt es sich um eine offene Veranstaltung, benötigt der Verein eine entsprechende Klausel im Vertrag oder eine gesonderte Veranstalterhaftpflichtversicherung. Beachten Sie bitte, dass die Vereinshaftpflichtversicherung in aller Regel nicht alle Veranstalterprobleme lösen kann. Beispielsweise werden Sie Schäden an gemieteter Bühnentechnik in aller Regel nicht hierüber abdecken können. Weitere Beispiele sind Osterfeuer, Hexenfeuer und Feuerwerke.
Ist Ihr Verein mit eigenem Stand auf Messen vertreten oder werden Exponate für Ausstellungen transportiert, kann auch eine Ausstellungsversicherung bzw. eine Transportversicherung erforderlich werden. Beide Versicherungen bieten als „All-Risk-Deckungen“ einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz. Obwohl diese beiden Versicherungssparten für die meisten Vereine keine Bedeutung haben, wollten wir sie hier wenigstens kurz erwähnen.
Unser Tipp: Bitte sprechen Sie uns daher bei Veranstaltungen immer an, damit wir Ihr Haftungsrisiko minimieren können.
Das Vereinshaus
Ist das Objekt gemietet, dann muss der Eigentümer für eine ausreichende Gebäudeversicherung sorgen. Im Falle, dass dem Verein das Vereinhaus selbst gehört, sollte das Gebäude über eine Gebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm, Leistungswasser und Elementarschädenabgesichert werden.
Kein Vereinsheim ohne Einrichtung. Diese wird über eine Inhalts-oder Inventarversicherung abgesichert.Da gibt es Sportgeräte, Sitzgelegenheiten, Pokale, vielleicht eine Gastwirtschaft … sehen Sie sich einfach um. Alle beweglichen Gegenstände, die Sie in Ihrem Vereinsheim sehen, fallen mit in die Versicherungssumme.
Diese können Sie sich ungefähr wie eine Hausratversicherung vorstellen, nur dass Sie selbst entscheiden, welche Gefahren abgesichert werden sollen. Feuer, Leitungswasser, Sturm, Elementarschäden, Glasbruch, … und vor allem Versicherungsschutz vor Einbruchdiebstahl – wäre in der Vergangenheit bei vielen Vereinen sinnvoll gewesen. Da Vereinsheime meist etwas außerhalb liegen, ziehen sie Einbrecher magisch an. Noch nie gab es so viele Einbrüche wie in den letzten Jahren – und Vereinsheime stehen ganz oben auf der Liste. Die Einbrecher suchen natürlich vor allem Bargeld, bei Schützenvereinen stehen evtl. noch Waffen auf dem „Wunschzettel“. Für den Verein ist es fast schon ein Segen, wenn die Einbrecher fündig werden, ziehen sie dann doch in aller Regel schnell weiter, ohne weiteren Schaden zu verursachen. Entlädt sich der Frust nämlich, weil man nichts finden konnte, wird die Einrichtung schnell zu einem Trümmerfeld … wenn nicht sogar Feuer gelegt wird. Hier hilft nur eine gute Inhalts-Versicherung! Diese ersetzt die Schäden auch durch Vandalismus sowie die hierdurch verursachten Kosten einer Unterbrechung des Vereinsbetriebes ab. Befindet sich Eigentum außerhalb des Gebäudes, gibt es auch dafür eine Lösung.
Die Haftung des Vorstands
Wir möchten an dieser Stelle auf Fälle aufmerksam machen, in denen dem Verein ein Vermögensschaden entstehen kann. Genauer gesagt: Schäden, die ihm durch Fehler seiner eigenen Vorstandschaft zugefügt werden. Was viele nicht wissen: die Vorstände eines Vereins haften diesem gegenüber mit ihrem privaten Vermögen, wenn dem Verein durch eine Fehlentscheidung, ein Unterlassen oder sonstige Unachtsamkeiten ein finanzieller Schaden entsteht. Das kann z. B. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sein, Fristversäumnis zur Anforderung von Fördermitteln, Vorschussleistungen an einen beauftragten, bereits insolventen Handwerker, etc. Durch die gesamtschuldnerische Haftung muss das Verschulden nicht einmal zwingend bei einer bestimmten Person des Vorstands liegen.
Der Verein kann auf jedes Vorstandsmitglied zugreifen – zahlen muss derjenige, bei dem etwas „zu holen“ ist. Die Haftung ist nicht nur auf den Verein beschränkt. Auch Dritte, die durch Fehler der Vorstandschaft einen Vermögensschaden erleiden, können direkt von dieser Schadenersatz fordern. Diese Haftungsproblematik ist den wenigsten Vereinsvorständen bewusst. Sie kann weder über die Vereins- noch über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Alleine eine spezielle D&O – Vereinsversicherung, eine speziell auf diese Thematik hin abgestellte Vermögensschadenhaftpflicht, kann hier helfen. Sie ist daher ein absolutes „must have“ für jeden Verein! Denn das ist auch eine Besonderheit: der Verein schließt eine Haftpflichtversicherung ab, damit seine Vorstände den erforderlichen Versicherungsschutz haben. Im Normalfall sind Vereinsvorstände ehrenamtlich tätig. Das sollte der Verein durch den richtigen Versicherungsschutz honorieren und die Vorstände im Fall der Fälle nicht im Regen stehen lassen.
Schäden durch Vereinsmitglieder
Bei der D & O für Vereinsvorstände haben wir ja bereits gesehen, dass der Verein durch seine Vertreter geschädigt werden kann. Aber auch durch einfache Vereinsmitglieder kann dem Verein Schaden entstehen. Vor allem dort, wo Bargeld im Spiel ist, hört man immer wieder vom „beherzten“ Griff in die Kasse. Was als einmaliger Fall meist nur ein paar Euro weniger bedeutet, summiert sich bei Regelmäßigkeit zu einem erheblichen Fehlbetrag.
Ein Beispiel: ein Verein betreibt seine Vereinsgaststätte selbst. Die Dame, die sich an den Wochenenden überwiegend um die Bewirtung der Gäste kümmert, ist seit vielen, vielen Jahren Vereinsmitglied. Was bisher keiner gemerkt hat: nach der Sperrstunde beim Kassensturz nahm sie sich jedes Wochenende 50 Euro aus der Kasse. Sozusagen als Entlohnung für die Zeit, die sie aufbringt. Abgestimmt war das mit niemandem. Eine Kassenprüfung gab es in den letzten zehn Jahren seitens des damaligen Kassenwarts auch nicht – erst der Nachfolger deckt das Thema auf. Bereitwillig und keiner Schuld bewusst, gibt die Dame die Entnahmen auch zu. Über die letzen Jahre waren das gut 25.000 Euro. Dass der Verein die Summe wieder zurück haben möchte, ist ihr egal: sie hat das Geld ohnehin nicht mehr und als Harz IV-Empfängerin kann man ihr auch nichts wegpfänden.
Eine Vertrauensschadenversicherung kann in solchen Fällen diese Sorge des Vereins lösen und den finanziellen Schaden, der aus Unterschlagungen, Diebstählen, Veruntreuungen, etc. resultiert, ausgleichen.
Gruppenunfallversicherung für Vereinsmitglieder
Sehr zu empfehlen ist eine solche Police zur besseren Absicherung der Mitglieder während des Ehrenamtes und Senkung des Haftungsrisikos. Der Verein tut damit seinen Mitgliedern etwas richtig Gutes. Egal, ob Heimtatverein, Wanderverein, Feuerwehrverein….-Unfälle passieren schnell und plötzlich und haben si manches Mal schlimme und dauerhafte Folgen. Es wäre fatal, wenn der Verein seinen eigenen Mitgliedern hier nicht unter die Arme greifen kann. Zur Vereinfachung sollte sich diese auch auf den Bereich außerhalb des Vereins erstrecken.
Rechtsstreitigkeiten
Schützt die Haftpflichtversicherung Ihren Verein (quasi passiv) gegen Ansprüche bzw. befriedigt diese, hilft Ihnen der Rechtsschutz in erster Linie, eigene Ansprüche durchzusetzen. Auch bei sozial-, steuer- oder verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzungen oder dem Vorwurf einer Straftat kann solch ein Vertrag nützlich sein. Versichert sind nicht nur der Verein selbst, sondern auch seine gesetzlichen Vertreter, seine Beschäftigten und auch einzelne Vereinsmitglieder, die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit im Fokus rechtlicher Auseinandersetzungen stehen.
Der Deckungsumfang unterscheidet sich im Segment des Vereinsrechtsschutzes von Versicherer zu Versicherer ganz erheblich. Wir empfehlen daher im Kreis Ihrer Entscheider möglichst konkrete Vorstellungen zu entwickeln, welche rechtlichen Probleme für Ihren Verein realistisch sind. Ggf. kann hier auch ein Gespräch mit einem befreundeten Anwalt hilfreich sein. Je klarer Ihre Vorstellungen sind, desto besser können wir uns bei der Auswahl eines geeigneten Tarifs darauf einstellen und desto besser „passt“ der Versicherungsschutz dann auch.
Im Straßenverkehr
Sind die Mitglieder Ihres Vereins mit dem eigenen Auto im Vereinseinsatz, kann es natürlich auch zu einem Unfall kommen. Wer übernimmt dann die Regulierung des Schadens, wenn z. B. die winterliche Fahrt des Trainers zum Auswärtsspiel der Jugendhandballmannschaft trotz angepasster Fahrweise aufgrund von Glatteis im Straßengraben endet? Wenn es also keinen Schuldigen gibt? Muss die eigene Vollkaskoversicherung herhalten?
Und was ist, wenn man ein älteres Fahrzeug fährt, für das man diese Kaskodeckung gar nicht abschlossen hat? Ihr Verein kann hier mit einer Dienstreisekaskoversicherung für Sicherheit sorgen. Ein solcher Vertrag fängt die finanziellen Verluste auf, die einem Ehrenamtlichen im Falle eines Unfalls mit dem eigenen PKW entstehen (Selbstbeteiligung, Hochstufung der Schadenfreiheitsklasse). Besteht für das Fahrzeug keine Kaskoversicherung, tritt die Dienstreisekaskoversicherung für den gesamten Schaden ein.