Was ist eine D&O-Police? Die Haftung von Managern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten
Tag für Tag müssen Führungskräfte weitreichende Entscheidungen treffen. Werden Fehlentscheidungen getroffen, kann der
Schaden fürs Unternehmen enorm sein. Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer), Aufsichtsräte oder Vorstände
haften dann persönlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Auch Vereinsvorstände oder Entscheider in Stiftungen können persönlich für Ihre Fehler in Haftung genommen werden.
Rechtsgrundlage
Entscheider in GmbHs oder anderen Kapitalgesellschaften haften für ihre Fehler persönlich (§ 93 Abs. 1 AktG, § 43 GmbHG). Die Haftung der Organe einer Kapitalgesellschaft ist gesamtschuldnerisch geregelt – man kann also auch für Fehler haftbar gemacht werden, die man gar nicht selbst, sondern ein Kollege begangen hat (§ 34 Abs. 1 GenG, § 823 ff BGB, § 426 BHB). Daher ist auch der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine eigene Firma leitet, dieser und Dritten gegenüber persönlich haftbar. Die GmbH schützt ihn nur als Gesellschafter – nicht aber als Entscheider! Grundsätzlich gibt es zwei Haftungsbereiche:
Innenhaftung
Hier haftet die Führungskraft innerbetrieblich vor den Aufsichtsorganen oder Inhabern der Firma, in der Regel Vorstand oder Gesellschafter und können von diesen haftbar gemacht werden.
Außenhaftung
In zunehmendem Maße werden auch Kunden von Anwälten auf den „leichteren“ Weg gebracht, als Geschädigte nicht mehr die Betriebshaftpflicht in Anspruch zu nehmen, sondern den Geschäftsführer persönlich in die Haftung zu nehmen
Eine D&O-Police stellt die perfekte Lösung für das Problem der Managerhaftung dar. Alle Entscheider sind automatisch mitversichert. Eine gesonderte Namensnennung ist nicht nötig.
Die Bezeichnung für die Managerhaftpflicht kommt übrigens aus dem Englischen für Führungskräfte: „Directors & Officers“
Schadenbeispiele
- Ein Geschäftsführer erwirbt eine für das Unternehmen ungeeignete EDV-Anlage. Durch seine unzureichenden Erkundigungen
über die Anlage fallen erhebliche Nachbesserungen an. Der Schaden: 65.000 EUR - Der Geschäftsführer soll bei Abschluss eines risikoreichen Vertrages gegenüber dem Vertragspartner nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht für sich, sondern für die von ihm vertretene GmbH tätig wird; der Vertragspartner verlangt von ihm
Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss. - Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft wird von den Genossen und Gläubigern wegen Schäden in Anspruch genommen,
die durch die Verschmelzung mit einer anderen, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen, Genossenschaft entstanden
sind. - Aufgrund einer Fehlentscheidung eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsteht einer GmbH ein so großer Schaden, dass
Insolvenz beantragt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert für die Firma nun Schadenersatz beim GGF.
Unser Tipp 1
Oftmals wird empfohlen, diese Versicherung über den Betrieb abzuschließen, für den das Betriebskosten sind. Jedoch ist dies kritisch zu sehen, da im Fall einer Insolvenz oder Entlassung der Schutz fehlt!
Unser Tipp 2
Ein Managerstrafrechtsschutz ist zusätzlich wichtig, da in privaten Verträgen die strafrechtlichen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit einer Organtätigkeit stehen, in der Regel ausgeschlossen sind und bei eventuell bestehender Absicherung über die Firma in bestimmten Fällen eine Deckung seitens der Firma versagt werden kann.
Unser Tipp 3
Ein Anstellungsvertragsrechtsschutz ist der Ersatz des Managers für einen Arbeitsrechtsschutz. Da ein solches Dienstverhältnis zwischen dem Organ und der juristischen Person rechtlich kein Arbeitsverhältnis ist, gilt dort auch kein Arbeitsrecht
und daher hilft der eventuell vorhandene Arbeitsrechtsschutz dort nicht weiter.