1.1. Krankenversicherung (Beihilfe)
Das Beamtenrecht kennt keinen Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung seiner Beamten. Vielmehr erhalten Beamte die sogenannte Beihilfe von ihrem Dienstherren. Dabei handelt es ich um einen bestimmten Prozentsatz, den der Dienstherr an den entstehenden Krankheitskosten seiner Beamten übernimmt. Die Höhe der Beihilfe hängt dabei vom jeweiligen Bundesland sowie dem Familienstand des Beamten ab und liegt zwischen 50 und 80 Prozent. Kinderreiche Beamte mit Beihilfe und Pensionäre erhalten z.B. eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt).
Für die verbleibenden Prozente muss der Beamte eine sogenannte private Restkostenversicherung abschließen und ist verpflichtet, das Vorhandensein einer solchen Krankenversicherung nachzuweisen. Der Beamte hat hier die Möglichkeit, den nicht seitens der Beihilfe übernommenen Teil der anfallenden Kosten über eine private Krankenversicherung abzudecken. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen jederzeit an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Hinzukommen von Kindern, Heirat oder Eintritt in den Ruhestand).
Unser Tipp 1: Der Versicherungsschutz als Privatpatient kann darüber hinaus individuell und recht komfortabel erweitert werden. Allerdings unterscheidet sich die Leistungsfähigkeit und Qualität der Tarife aller Anbieter sehr. Oftmals tief im „Kleingedruckten“ versteckt finden sich detaillierte Leistungsbeschreibungen, genaue Preis-Leistungsverzeichnisse, Heilmittelkataloge und weitere Einschränkungen, welche alle genau geprüft werden müssen.
Unser Tipp 2: Nehmen Sie sich Zeit für eine genaue Analyse, denn es soll ja eine lebensbegleitende Entscheidung werden. Vertrauen Sie vor allem nicht blind auf Werbeversprechen wie „Versicherer für den öffentlichen Dienst“ – denn das heißt überhaupt nichts! Seien Sie misstrauisch, wenn Sie von gutmeinenden Kollegen angesprochen werden, denn es gibt sogar Anbieter, die spannen die Kollegen nebenberuflich in den eigenen Vertrieb ein. Da ist sogar der Datenschutz Makulatur. Wir nutzen eine sehr umfangreiche und neutrale Vergleichssoftware für alle angebotenen Beamtentarife der privaten Krankenversicherung für Ihre Analyse und zum Vergleich.
Natürlich kann sich der Beamte auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Variante wird allerdings nie freiwillig gewählt, da u. a. trotz nur hälftiger Kostenerstattung der volle Krankenversicherungsbeitrag (!) vom Beamten selbst getragen werden muss, was enorme finanzielle Nachteile mit sich bringt. Der einzige Grund für eine solche Variante wäre die Nichtversicherbarkeit in der privaten Restkostenversicherung aufgrund eines schlechten Gesundheitszustandes.
Unser Tipp 3: Für gesundheitlich stark vorbelastete Beamte gibt es inzwischen eine Lösung, denn es wurde ein beihilfefähiger Basistarif geschaffen. In diesen müssen Beamte und ihre Angehörigen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand aufgenommen werden (Kontrahierungszwang). Versicherbar sind ausgewählte beihilfekonforme Tarife. Das bedeutet, es können nur Kosten versichert werden, die auch die Beihilfe erstattet (keine freie Tarifwahl). Werden durch die jeweilige Beihilfestelle Kosten für Wahlleistungen erstattet, wie zum Beispiel Unterbringung im Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung, so sind die Restkosten auch privat versicherbar, sonst jedoch nicht. Je nach Diagnose ist der Versicherer zwar berechtigt, einen Zuschlag von bis zu 30% dauerhaft zu erheben, trotzdem ist diese Lösung immer noch günstiger, als in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben. Auch hierzu gilt: Lassen Sie die Angebote von uns analysieren und vergleichen Sie!
1.2. Dienstunfall
Beamte mit Beihilfe sind – bedingt durch die besondere Art ihres Dienstverhältnisses – über keine der Sozialversicherungen abgesichert. Auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sie deshalb nicht. Erleidet der Beamte im Dienst einen Unfall, der zu bleibenden Schäden führt, greift die Dienstunfallfürsorge. Hier gibt es allerdings keine bundeseinheitlichen Regelungen, weshalb wir empfehlen, zunächst einmal die eigene Absicherung im Gespräch mit dem Dienstherren und/oder der zuständigen Gewerkschaft zu klären.
Zur grundsätzlichen Orientierung können die §§ 35-37 des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes dienen. Egal welche Form der Absicherung greift, findet eine Auszahlung immer nur für die Dauer der Beeinträchtigung (des Erwerbslebens) statt: als Zusatz zu den regelmäßigen Bezügen, bzw. als Ersatz dafür. Sehr hohe Kosten fallen u. a. für den Umbau einer Immobilie, die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder den Erwerb hochwertiger Prothesen an – hierzu kann auch spezielles Sportgerät gehören. Solche Hohe Kosten, die z.B. aus einer Invalidität entstehen können, werden von der Dienstunfallfürsorge also gar nicht abgedeckt. Darüber hinaus fehlt der gesamte private Bereich, wie Freizeit, Hobbies und Urlaub, welcher überhaupt nicht versichert ist. Kosten durch dauerhafte Schädigung können u.a. über eine private Unfallversicherung abgesichert werden, welche über 24-h und rund um die Welt leistet.
Die Leistungen der Unfallversicherung sollen in erster Linie dazu dienen, Ihr Lebensumfeld so umzugestalten, dass Sie mit einer durch einen Unfall verursachten Behinderung möglichst optimal leben können.
Unser Tipp 1: Eine private Unfallversicherung kann daher ganz sicher zu den notwendigen Grundabsicherungen gezählt werden und ein Abschluss ist unbedingt empfehlenswert. Es wird im allgemeinen nicht zwischen Normalbürgern und Beamten unterschieden – es kommt für die Risikoeinstufung allein auf die Gefahrengruppe an.
Unser Tipp 2: Auch hier gilt, dass Unfallversicherungen oder Rabattierungen speziell für Beamte oder den öffentlichen Dienst ein reines Marketinginstrument sind. In Wahrheit ist einzig und allein die Qualität und Leistungsfähigkeit des Vertrages entscheidend. Dafür ist ein Vergleich über marktweit alle Angebote der Versicherer maßgebend, um das beste Preis/Leistungsverhältnis für Ihre spezielle Situation festzustellen.
1.3 Dienstunfähigkeit
Berufsunfähigkeit (BU) ist nicht gleich Dienstunfähigkeit (DU). Beamte mit Beihilfe werden nämlich nicht „berufsunfähig“, sondern „dienstunfähig“ erklärt. Dienstunfähig ist ein Beamter nach § 42 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), „wenn er aufgrund eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der geistigen und körperlichen Kräfte dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Dienst zu tun“. Meist wird die Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt. Auf dieser Basis wird der Beamte dann je nach Status (Beamter auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf) in den Ruhestand versetzt oder entlassen.
Kann aber der Beamtin bzw. dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden, dann soll die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterbleiben. Sollte die Beamtin bzw. der Beamte mit Beihilfe nicht über eine ausreichende Befähigung der anderen Laufbahn verfügen, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. In der Praxis wird daher eine volle Dienstunfähigkeit eher nicht anerkannt, die Dienstherren versuchen in der Regel entweder eine Versetzung anzustreben bzw. erkennen höchstens eine teilweise Dienstunfähigkeit an.
Neben der oben beschriebenen allgemeinen Dienstunfähigkeit gibt es noch spezielle Dienstunfähigkeiten z. B. für den Vollzugsdienst (Zoll, Polizei, Feuerwehr…). Die spezielle Dienstunfähigkeit ist bei Beamten in besonderen Bereichen dann gegeben, wenn sie diese spezielle Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Dadurch fallen die gewährten Besoldungszuschläge weg und es entsteht ein erheblicher Einkommensverlust, weil nur noch eine administrative und/oder verwaltende Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die Besoldungsstufe bleibt zwar erhalten, aber durch eine Versetzung in den Innendienst fallen oft Besoldungszuschläge weg, die oft mehr als 30 % der Dienstbezüge ausmachen.
Die Versorgungssituation:
Wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird, erhält er keine Rente, sondern ein sogenanntes Ruhegehalt – allerdings hat man darauf i. d. R. erst nach einer 5-jährigen Wartezeit einen Anspruch.
Konkret:
Junge Beamte erhalten bei Eintritt der Dienstunfähigkeit in den ersten Berufsjahren gar kein Ruhegehalt und haben damit keinerlei Ansprüche! Das Ruhegehalt steigt mit jedem Dienstjahr an und erreicht nach 40 Jahren 71,75 % des letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts – ein beachtliches Niveau, das jedoch meist erst kurz vor dem Pensionsalter erreicht wird. In der Zeit davor ist die gesetzliche Absicherung bei Dienstunfähigkeit deutlich geringer und die Versorgungslücke entsprechend groß (Mindestversorgung). Vor dem Hintergrund der derzeitigen Staatsfinanzen weiß zudem niemand, ob dieses hohe Niveau auch zukünftig erhalten bleibt.
2010 wurde die Höhe des Ruhegehalts nach 40 Dienstjahren bereits von 75 % auf jetzt 71,75 % abgesenkt! Und: es muss wie Arbeitslohn in voller Höhe versteuert werden.
Es gibt Berufe, bei denen das hohe Risiko einer Berufsunfähigkeit offensichtlich ist z.B. bei Polizisten oder Feuerwehrleuten. Wer beispielsweise viel am Schreibtisch arbeitet, glaubt deshalb häufig, er könne gar nicht berufsunfähig werden.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund gibt aber an, dass jeder vierte Arbeitnehmer frühzeitig berufs- oder erwerbsgemindert ist. Ursachen sind häufig Erkrankungen des Skeletts oder der Muskulatur, sowie Herz- und Kreislauferkrankungen. Auch psychische Erkrankungen sind zunehmend Auslöser für eine Berufsunfähigkeit. Dies lässt sich so auch auf die Dienstunfähigkeit der Beamten übertragen.
Aufgrund der beschriebenen Versorgungslücken ist eine situationsbegleitende und individuelle private Ergänzungsversicherung bei Dienstunfähigkeit unverzichtbar.
Unser Tipp 1: Gerade junge Beamte mit Beihilfe benötigen eine besonders hohe Versorgung. Die Vertragslösung muss allerdings anpassungsfähig an das steigende Ruhegehalt sein, denn der private Zusatzversorgungsbedarf sinkt. Der zu Beginn besonders hohe finanzielle Aufwand kann durch spezielle Dienstanfängerpolicen ausgewählter Anbieter reduziert werden. -à für Dienstanfängerseite…
Unser Tipp 2: Lassen Sie sich nicht durch das massive Marketing der Versicherungen beeindrucken. Im privaten Versicherungssektor spielt die Unterscheidung zwischen Berufs-und Dienstunfähigkeit nur eine untergeordnete Rolle – hier kommt es generell immer nur auf Vertragsbedingungen und –qualität an. So kann auch eine exzellente Berufsunfähigkeitspolice im Fall der Dienstunfähigkeit bei Beamten durchaus mehr und besser leisten als eine mangelhafte Dienstunfähigkeitspolice.
Unser Tipp 3: Der Markt für die Absicherung von Dienst- bzw. Berufsunfähigkeit ist hart umkämpft und die Anbieter unterscheiden sich in unzähligen Punkten. Lassen Sie sich von uns einen detaillierten Preis/Leistungsvergleich anfertigen.
1.4 Altersversorgung
Der Beamte im Ruhestand erhält ein Ruhegehalt. Dieses kann theoretisch nach 40 Dienstjahren rund 70 % seiner letzten Bezüge betragen, die er im aktiven Dienst noch erhielt. Allerdings erreicht eigentlich kein einziger Beamter seine 40 Dienstjahre, daher fallen die Ruhebezüge teils deutlich geringer aus.
Da erst in den letzten Jahren Rücklagen für die Ruhestandsversorgung von Beamten gebildet werden, belasten sie bis zum Ableben die Finanzhaushalte. Die starken Kürzungen der letzten Jahre sind ein deutliches Zeichen, wohin der Weg des öffentlichen Dienstes gehen wird – die Zeiten der Vollversorgung sind vorbei !
Auch wenn die Beamtenversorgung in diesem Bereich immer noch merklich über dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, tut sich inzwischen mit ca. 30 % weniger Einkommen eine große Lücke auf, die fast zwangsläufig zu Einschränkungen führen wird. Wie bei allen anderen Bevölkerungsgruppen heißt es daher nun auch bei Beamten inzwischen: „Spare rechtzeitig fürs Alter!“. Je früher man beginnt, eine Altersvorsorge aufzubauen, desto weniger muss man sparen. Der Zinseszins-Effekt belohnt jeden, der sich beizeiten für seine unvermeidbare Altersvorsorge entscheidet.
Unser Tipp: Was viele nicht wissen: als Ausgleich für die Kürzung der Beamtenversorgung wurden Beamte mit Beihilfe nachträglich in den Kreis der „riesterfähigen Personen“ aufgenommen und können die attraktive hohe staatliche Förderung aus Zulagen und Steuervorteilen des „Riester-Programms“ nutzen. Hier erreichen Beamte oftmals hohe Förderquoten und Renditen im zweistelligen Bereich! Wir empfehlen daher, unbedingt eine private „Riester-Rente“ zu vereinbaren. Hier kommt es beim Anbietervergleich allerdings auf eine Reihe wichtiger Punkte an, u.a.:
- Feste Rentengarantie ohne Treuhänderklausel
- Höchstmögliche Rendite durch kluge Fondskonzepte
- Niedrige Kosten
- Restkapitalauszahlung im Todesfall
Auch als Staatsdiener sollten Sie sich nicht allein auf den Staat verlassen, wenn es um Ihre finanzielle Zukunft geht. Sorgen Sie daher selbst zusätzlich für Ihr Alter vor!
1.5. Diensthaftung
Je nach Art der Tätigkeit haftet zunächst, zumindest gegenüber dem Bürger als geschädigtem Dritten, der Dienstherr (z. B. bei Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) für alle Schäden, welche Sie in Ausübung Ihres Dienstes verursachen.
Das Problem: Der Dienstherr oder Arbeitgeber kann Sie jederzeit, zumindest in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes, in Regress nehmen u.a.:
- bei Beamten dann, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt
- bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes (nach TVöD) sogar bereits bei Vorliegen von mittlerer Fahrlässigkeit
- Auch wenn Sie dem Dienstherrn oder Arbeitgeber unmittelbar Schaden zufügen, steht diesem gegebenenfalls ein Regressanspruch zu.
In der Praxis versuchen eine Reihe Dienstherren und Arbeitgeber auf diesem Weg die Kosten für Schäden mit dem Vorwurf der mittleren und schweren Fahrlässigkeit zunehmend auf Beamte und Angestellte abzuwälzen. Dieser Vorwurf ist schnell gemacht und nicht einfach zu widerlegen. Darüber hinaus ist es für viele Beamte und Angestellte sehr schwer, sich mit den oftmals mächtigen Dienstherren „anzulegen“. Haftbar ist nämlich letzten Endes immer der Beamte mit Beihilfe oder Angestellte selbst und zwar persönlich und sogar unbegrenzt! Gerade Berufe wie Lehrer oder Polizist haben ein höheres Gefahrenpotenzial als erwartet. Darunter fällt beispielsweise, wenn einem Lehrer ein Unfall während des Klassenausfluges als Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ausgelegt wird. Auch ein Verwaltungsangestellter muss für die – häufig nicht geringen – finanziellen Schäden aufkommen, wenn er eine falsche Entscheidung trifft. Uniformierte Beamte können u. a. auch für Verlust von Dienstausrüstung oder Beschädigung von Dienstfahrzeugen haftbar gemacht werden.
Unser Tipp: Die Diensthaftpflichtversicherung gehört daher zu den wichtigsten Versicherungen für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Wie auch die private Haftpflichtversicherung ist die Diensthaftpflichtversicherung eine Versicherung, die unbedingt abgeschlossen werden sollte und zudem nicht viel kostet. Bei einigen Spezial-Anbietern kann die Diensthaftpflicht gegen einen geringen Zuschlag in die Privathaftpflicht mit eingeschlossen werden. Den Einschluss der Beschädigung von Dienstfahrzeugen hat aber z.B. nicht jeder Produktgeber am Markt eingeschlossen – hier hilft nur ein detaillierter Vergleich.
In bestimmten beruflichen Positionen kann es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit außerdem auch zu „echten Vermögensschäden“ kommen, hier kann es schnell um hohe Schadenersatzforderungen gehen..Diese „echten Vermögensschäden“ sind relativ selten und daher nicht Teil der normalen Deckung einer Diensthaftpflicht. Diese müssen daher – gegen Mehrbeitrag – eingeschlossen werden oder – vor allem bei größeren Versicherungssummen (z. B. als Grundbuchbeamter, in der Verwaltung, etc.) – über eine separate Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert werden. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob direkte finanzielle Schäden an Dritten in Ihrer beruflichen Situation entstehen können. Wir prüfen gern die passende Versicherungslösung für Sie!
1.6. Rechtsschutz
Recht haben und recht bekommen sind oftmals zwei Paar Schuhe. Der alte Spruch „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“ trifft immer noch zu. Manchmal hängt es auch von der Wahl des Anwaltes, der Laune des Richters und anderen Einflüssen ab. Hohe Anwalts- und Gerichtskosten schrecken davor ab, sein Recht auf eigene Kosten gegen den Dienstherren oder gegen andere Dritte durchsetzen zu wollen. Stundensätze der Anwälte von 200,- EUR sind keine Seltenheit, Gutachter kosten in der Regel nicht unter 1000,- EUR und werden oft zur Klärung vom Gericht bestellt – da können Sie nicht verhindern. Die meisten Anwälte werden nur gegen Vorschusszahlung tätig. Verlieren Sie einen Prozess, so haben Sie außerdem die gegnerischen Anwaltskosten und die vollen Gerichtskosten zu tragen. Vertrauen Sie darauf, dass Ihr Dienstherr dieses Kostenrisiko nicht scheuen muss und stellen Sie die Chancengleichheit wieder her!
In den meisten Fällen übernimmt nämlich eine private Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Anwaltes, die Gerichtskosten, die Gutachterkosten und bezahlt im Notfall sogar die Strafkautionen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Das gesamte Kostenrisiko entfällt für Sie!
Unser Tipp 1: Für Beamte mit Beihilfe kursieren immer wieder gut gemeinte Hinweise auf die „kostenlose“ Unterstützung der Gewerkschaften und Mietervereine – vergessen Sie es! Vielmehr als unverbindliche Ratschläge erhalten Sie in den meisten Fällen von dort nicht. Sobald es ernst wird und vor Gericht geht können Sie von dort keine Hilfe erwarten!
Unser Tipp 2: Der erweiterte Strafrechtschutz ist für Beamte essentiell wichtig, da ein Beamter bei Verurteilung für eine Straftat seine Beamten-Eignung verlieren kann. Uniformierte haben z.B. häufig mit Vorwürfen wegen Körperverletzung etc. zu tun. Die genaue Vertragsgestaltung wird gemeinsam mit Ihnen angepasst und der passende Anbieter ausgewählt
Unser Tipp 3: Selbstbeteiligungen im Schadenfall sind zudem eine Möglichkeit, die Höhe der Beiträge zu senken und sind sehr verbreitet. Da die Versicherung jedoch meist nicht allzu oft in Anspruch genommen wird, kann sogar diese Selbstbeteiligung trotz der Beitragssenkung auf Null gesenkt werden